SAM_7004 - Kopie (2)7

Achim Lohmann

Von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Handwerk

Informationen :

1. Wer ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks?

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammer Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Nach § 404 Abs. 2 ZPO, oder auch § 73 Abs. 2 StPO sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen. Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht rechtlich geschützt ist. Demgegenüber müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Prüfungen unterziehen. Die Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht. Bei Pflichtverletzungen des Sachverständigen entzieht die Handwerkskammer die Zulassung durch Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger des Handwerks wie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel, den nachrichtiger Ansicht nur öffentlich bestellte Sachverständige verwenden dürfen, ist daher durchaus ein
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann immer helfen, wenn
•eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
•ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
•eine Sache bewertet,
•ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
•der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.

Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu
•erbrachten handwerklichen Leistungen
•noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen.
•Darüber hinaus kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen Stellung genommen werden.

Der Aufgabenbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks

Der Aufgabenbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks lässt sich grob in die private Sachverständigentätigkeit und die gerichtliche Sachverständigentätigkeit unterteilen.

In beiden Bereichen gibt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks Auskunft über Lehr- und Erfahrungssätze aus seinem Wissensgebiet. Er stellt Tatsachen aufgrund seines besonderen Wissens fest und beurteilt aufgrund seiner Sachkunde und seiner Erfahrung tatsächlichen Sachverhalten, nimmt Stellung und erteilt fachlichen Rat.

Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet.


Wer kann einen öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks beauftragen?

Grundsätzlich kann jedermann gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen.


Was kostet ein Sachverständiger des Handwerks?

Ziehen Sie einen Sachverständigen hinzu, so haben Sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Sachverständige rechnet allein mit seinem Auftraggeber ab. Die Höhe der Abrechnung hängt vom Stundensatz des Sachverständigen und vom zeitlichen Umfang der Arbeit, die er für Sie leistet, ab. Hinzu kommen Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Sie sollten sich unbedingt vor der Beauftragung über die Höhe der Kosten beim Sachverständigen informieren.